INHALTSVERZEICHNIS

AUTONOME HONORARRICHTLINIEN der ZIVILTECHNIKERKANZLEI WÜRINGER

§ 1 Allgemeines 2

§ 2 Anwendungsbereich 2

§ 3 Schwierigkeitsklassen 3

§ 4 Honorarberechnung 4

§ 5 Nebenkosten 5

§ 6 Umsatzsteuer 6

§ 7 Zahlungsbedingungen 6

 

Autonome Honorarrichtlinien der Ziviltechnikerkanzlei WÜRINGER

§ 1 Allgemeines

Die Allgemeinen Honorarrichtlinien (AHR) dienen der Ermittlung der Honorare der Ziviltechniker und nehmen neben dem Zeitaufwand auch auf den Wert und die damit verbundene Verantwortung der zu bearbeitenden Leistung Bedacht.

Aus nachstehenden Bemessungsrichtlinien und Honorarsätzen errechnet sich das angemessene Honorar für die in diesen Honorarrichtlinien genannten Leistungen.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Die Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) finden Anwendung:

1. Auf Leistungen der Ziviltechniker, soweit deren Honorar durch Gesetz oder Verordnung nicht einer anderen Regelung zuzuordnen ist.

2. Auf Leistungen der Ziviltechniker aufgrund vertraglicher Vereinbarungen unabhängig von anderen Regelungen.

(2) Das Recht auf freie Vereinbarung des Honorars der Ziviltechniker wird durch die AHR nicht berührt.

(3) Für die Vereinbarung gemäß (1) Z. 2. oder (2) wird Schriftform empfohlen.

(4) Honorarsätze

Die Honorarsätze der AHR setzen Ziviltechnikerleistungen, die eine durchschnittliche Bewertung zulassen, voraus. Leistungen der Ziviltechniker, die nach Art, Bearbeitungszeit und/oder Umfang den Durchschnitt erheblich übersteigen sind dem Umfang, der Mühewaltung und dem Ergebnis der Leistung entsprechend sowie unter Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Auftraggebers erhöht zu honorieren. Dabei gilt in der Regel die Einstufung in die nächst höhere Wertstufe als

angemessen.

§ 3 Schwierigkeitsklassen

(1) Schwierigkeitsklasse 1:

Einfache mündlich formulierte Befunde

Einfache mündliche Beratungen

(2) Schwierigkeitsklasse 2:

Beratung durchschnittlicher Schwierigkeiten

(3) Schwierigkeitsklasse 3:

Schriftliche Befunde einfacher Art (einfache Beweissicherungen)

Gutachten auf Basis der Befunde einfacher Art

Einfache Überprüfungen und Kontrolle fremder Projekte (einschließlich z.B. Rechnungsprüfung)

Beratungen und Besprechungen in Konferenzform

(4) Schwierigkeitsklasse 4:

Schwierige, schriftliche Befunde (komplexe Beweissicherungen)

Befunde und Gutachten mit ausführlicher fachlicher Begründung

Gutachten auf Basis schwieriger, schriftlicher Befunde (komplexe Beweissicherungen)

Komplizierte Überprüfung und Kontrolle fremder Projekte (einschließlich z.B. Rechnungsprüfungen)

(5) Schwierigkeitsklasse 5:

Befunde und Gutachten mit ausführlicher wissenschaftlicher Begründung (z.B. Obergutachten)

Befunde und Gutachten mit Beantwortung von Bewertungsfragen (z.B. Gutachten zu wirtschaftlicher und technischer Abbruchreife)

Schiedsgerichtsverfahren

Sonstige schwierige Sonderleistungen

 

§ 4 Honorarberechnung

(1) Bemessungsgrundlage

Als Bemessungsgrundlage für die Ziviltechnikerleistungen, welche nach dem Zeitaufwand zu verrechnen sind, wird der Neuwert der zu bearbeitenden Anlage, des Gegenstandes oder der Sache, zumindest jedoch der Streitwert, herangezogen.

(2) Honorare

Das Honorar ist nach diesen Honorarrichtlinien einschließlich allfälliger Zuschläge sowie unter Berücksichtigung der Nebenkosten zu verrechnen. Das Honorar ist jeweils für alle vom Ziviltechniker für die Bearbeitung dieser Leistungen aufgewendeten Zeiten, d.h. auch für Vor- und Nebenleistungen und sonstige Zeitaufwendungen zu verrechnen.

Auf Basis der Bemessungsgrundlage ist der Stundensatz gemäß Tabelle (3) entsprechend den Wertstufen und den Schwierigkeitsklassen 1 – 5 zu ermitteln und mit dem Indexfaktor zu multiplizieren.

Der Indexfaktor beträgt ab 1.1.2007   132/120 = 1,1

Ab 1.3.2008 beträgt der Indexfaktor 138/120 = 1,15

Ab 1.1.2009 beträgt der Indexfaktor 144/120 = 1,20

Ab 1.1.2012 beträgt der Indexfaktor 150/120 = 1,25

Ab 1.2.2014 beträgt der Indexfaktor 156/120 = 1,30

Ab 1.1.2018 beträgt der Indexfaktor 162/120 = 1,35

Ab 1.8.2019 beträgt der Indexfaktor 168/120 = 1,40

Ab 1.9.2021 beträgt der Indexfaktor 180/120 = 1,50

Ab 1.8.2022 beträgt der Indexfaktor 192/120 = 1,60

Ab 1.5.2023 beträgt der Indexfaktor 204/120 = 1,70

Leistungen, die durch Mitarbeiter oder sonstige Hilfskräfte des Ziviltechnikers erbracht werden, sind leistungskonform nach tatsächlicher Leistung zu verrechnen. Die Stundensätze gem. (3), multipliziert mit dem Indexfaktor, werden für die Mitarbeiter oder sonstigen Hilfskräfte entsprechend der Kategorie mit nachstehenden Leistungsfaktoren abgemindert.

Kategorie Leistungsfaktor

Ziviltechniker und leitende Mitarbeiter ............................. 1,00

Senior Experts, Experts

Technische und wirtschaftliche Aufgaben ....................... 0,80

Experts, Junior Experts

Administrative Aufgaben.................................................. 0,60

 (3) Honorar: Stundensatz in EUR exkl. USt.

 

Bemessungsgrundlage                                     Schwierigkeitsklassen

=Wertstufe in EUR                                1          2          3          4          5

                                                           f = 1,0   f = 1,3   f = 1,6   f = 1,9   f = 2,2

 

    fix bis 5.000                                      120     156      192       228      264

            10.000                                      144      187      230       273      316

            50.000                                      198      258      317       376      436

          100.000                                      222      288      355       421      488

          200.000                                      245      319      392       466      539

          500.000                                      276      359      442       525      608

       1.000.000                                      300      390      480       569      659

       5.000.000                                      354      461      567       673      779

     10.000.000                                      378      491      604       718      831

     30.000.000                                      415      540      664       789      913

ab 50.000.000                                      432      562      692       822      951

 

f = Faktor für die jeweilige Schwierigkeitsklasse

Zwischenwerte werden linear interpoliert.

Eine genaue Berechnung kann nach folgender Formel erfolgen, wobei die sich

ergebenden Werte kaufmännisch auf ganze Euro zu runden sind:

 

H = f * 78,0961 * log (  W * 13,7603 / 2000)

H ...............= Honorar

f .................= Faktor für die jeweilige Schwierigkeitsklasse

78,0961 .....= Formelfaktor

W...............= Wertstufe in EUR = Bemessungsgrundlage

§ 5 Nebenkosten

(1) Die bei der Bearbeitung der Ziviltechnikerleistungen anfallenden Nebenkosten, ausgenommen Kilometer-Gelder für KFZ-Fahrten, sind nach den angefallenen Kosten zu verrechnen.

(2) Kilometergelder für KFZ-Fahrten sind nach den amtlichen Kilometergeldern zu verrechnen.

§ 6 Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in den Honoraren sowie in den Nebenkosten nicht enthalten und im gesetzlichen Ausmaß zu verrechnen.

§ 7 Zahlungsbedingungen

Der Ziviltechniker hat Anspruch auf leistungskonforme laufende aconti (§ 1014 ABGB).

Der Ziviltechniker hat umgehend nach Beendigung seiner Leistungen das Honorar samt Nebenkosten und Umsatzsteuer geltend zu machen und der Auftraggeber dieses binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Für den Fall des Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber ist der Ziviltechniker berechtigt, Zinsen in der Höhe von 7 % über dem von der europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Zinssatz zu

verrechnen (Richtlinie 2000/35/EG).

 

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