INHALTSVERZEICHNIS
AUTONOME
HONORARRICHTLINIEN der ZIVILTECHNIKERKANZLEI WÜRINGER
§ 1 Allgemeines 2
§ 2 Anwendungsbereich 2
§ 3 Schwierigkeitsklassen 3
§ 4 Honorarberechnung 4
§ 5 Nebenkosten 5
§ 6 Umsatzsteuer 6
§ 7 Zahlungsbedingungen 6
Autonome
Honorarrichtlinien der Ziviltechnikerkanzlei WÜRINGER
§ 1 Allgemeines
Die Allgemeinen Honorarrichtlinien (AHR) dienen der
Ermittlung der Honorare der Ziviltechniker und nehmen neben dem Zeitaufwand
auch auf den Wert und die damit verbundene Verantwortung der zu bearbeitenden
Leistung Bedacht.
Aus nachstehenden Bemessungsrichtlinien und Honorarsätzen
errechnet sich das angemessene Honorar für die in diesen Honorarrichtlinien
genannten Leistungen.
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Die Autonomen Honorarrichtlinien (AHR) finden
Anwendung:
1. Auf Leistungen der Ziviltechniker, soweit deren
Honorar durch Gesetz oder Verordnung nicht einer anderen Regelung zuzuordnen
ist.
2. Auf Leistungen der Ziviltechniker aufgrund
vertraglicher Vereinbarungen unabhängig von anderen Regelungen.
(2) Das Recht auf freie Vereinbarung des Honorars der
Ziviltechniker wird durch die AHR nicht berührt.
(3) Für die Vereinbarung gemäß (1) Z. 2. oder (2) wird
Schriftform empfohlen.
(4) Honorarsätze
Die Honorarsätze der AHR setzen Ziviltechnikerleistungen,
die eine durchschnittliche Bewertung zulassen, voraus. Leistungen der
Ziviltechniker, die nach Art, Bearbeitungszeit und/oder Umfang den Durchschnitt
erheblich übersteigen sind dem Umfang, der Mühewaltung und dem Ergebnis der
Leistung entsprechend sowie unter Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse
des Auftraggebers erhöht zu honorieren. Dabei gilt in der Regel die Einstufung
in die nächst höhere Wertstufe als
angemessen.
§ 3
Schwierigkeitsklassen
(1) Schwierigkeitsklasse 1:
Einfache mündlich formulierte Befunde
Einfache mündliche Beratungen
(2) Schwierigkeitsklasse 2:
Beratung durchschnittlicher Schwierigkeiten
(3) Schwierigkeitsklasse 3:
Schriftliche Befunde einfacher Art (einfache
Beweissicherungen)
Gutachten auf Basis der Befunde einfacher Art
Einfache Überprüfungen und Kontrolle fremder Projekte
(einschließlich z.B. Rechnungsprüfung)
Beratungen und Besprechungen in Konferenzform
(4) Schwierigkeitsklasse 4:
Schwierige, schriftliche Befunde (komplexe
Beweissicherungen)
Befunde und Gutachten mit ausführlicher fachlicher
Begründung
Gutachten auf Basis schwieriger, schriftlicher Befunde
(komplexe Beweissicherungen)
Komplizierte Überprüfung und Kontrolle fremder Projekte
(einschließlich z.B. Rechnungsprüfungen)
(5) Schwierigkeitsklasse 5:
Befunde und Gutachten mit ausführlicher
wissenschaftlicher Begründung (z.B. Obergutachten)
Befunde und Gutachten mit Beantwortung von
Bewertungsfragen (z.B. Gutachten zu wirtschaftlicher und technischer
Abbruchreife)
Schiedsgerichtsverfahren
Sonstige schwierige Sonderleistungen
§ 4 Honorarberechnung
(1) Bemessungsgrundlage
Als Bemessungsgrundlage für die Ziviltechnikerleistungen,
welche nach dem Zeitaufwand zu verrechnen sind, wird der Neuwert der zu
bearbeitenden Anlage, des Gegenstandes oder der Sache, zumindest jedoch der
Streitwert, herangezogen.
(2) Honorare
Das Honorar ist nach diesen Honorarrichtlinien
einschließlich allfälliger Zuschläge sowie unter Berücksichtigung der
Nebenkosten zu verrechnen. Das Honorar ist jeweils für alle vom Ziviltechniker
für die Bearbeitung dieser Leistungen aufgewendeten Zeiten, d.h. auch für Vor-
und Nebenleistungen und sonstige Zeitaufwendungen zu verrechnen.
Auf Basis der Bemessungsgrundlage ist der Stundensatz
gemäß Tabelle (3) entsprechend den Wertstufen und den Schwierigkeitsklassen 1 –
5 zu ermitteln und mit dem Indexfaktor zu multiplizieren.
Der Indexfaktor beträgt ab 1.1.2007 132/120 = 1,1
Ab 1.3.2008 beträgt der Indexfaktor 138/120 = 1,15
Ab 1.1.2009 beträgt der Indexfaktor 144/120 = 1,20
Ab 1.1.2012 beträgt der Indexfaktor 150/120 = 1,25
Ab 1.2.2014 beträgt der Indexfaktor 156/120 = 1,30
Ab 1.1.2018 beträgt der Indexfaktor 162/120 = 1,35
Ab 1.8.2019 beträgt der Indexfaktor 168/120 = 1,40
Ab 1.9.2021 beträgt der Indexfaktor 180/120 = 1,50
Ab 1.8.2022 beträgt der Indexfaktor 192/120 = 1,60
Leistungen, die durch Mitarbeiter oder sonstige
Hilfskräfte des Ziviltechnikers erbracht werden, sind leistungskonform nach
tatsächlicher Leistung zu verrechnen. Die Stundensätze gem. (3), multipliziert
mit dem Indexfaktor, werden für die Mitarbeiter oder sonstigen Hilfskräfte
entsprechend der Kategorie mit nachstehenden Leistungsfaktoren abgemindert.
Kategorie
Leistungsfaktor
Ziviltechniker und leitende Mitarbeiter
............................. 1,00
Senior Experts, Experts
Technische und wirtschaftliche Aufgaben
....................... 0,80
Experts, Junior Experts
Administrative Aufgaben..................................................
0,60
(3) Honorar:
Stundensatz in EUR exkl. USt.
Bemessungsgrundlage Schwierigkeitsklassen
=Wertstufe in EUR 1 2 3 4 5
f
= 1,0 f = 1,3 f = 1,6 f = 1,9 f = 2,2
fix bis 5.000 120 156
192 228
264
10.000 144
187 230
273 316
50.000 198 258 317
376 436
100.000 222 288 355
421 488
200.000 245 319 392
466 539
500.000 276 359 442
525 608
1.000.000 300 390 480
569 659
5.000.000 354 461 567
673 779
10.000.000 378 491 604
718 831
30.000.000 415 540 664
789 913
ab 50.000.000 432
562 692
822 951
f = Faktor für die jeweilige Schwierigkeitsklasse
Zwischenwerte werden linear interpoliert.
Eine genaue Berechnung kann nach folgender Formel
erfolgen, wobei die sich
ergebenden Werte kaufmännisch auf ganze Euro zu runden
sind:
H = f * 78,0961 * log ( W * 13,7603 / 2000)
H ...............= Honorar
f .................= Faktor für die jeweilige
Schwierigkeitsklasse
78,0961 .....= Formelfaktor
W...............= Wertstufe in EUR = Bemessungsgrundlage
§ 5 Nebenkosten
(1) Die bei der Bearbeitung der Ziviltechnikerleistungen
anfallenden Nebenkosten, ausgenommen Kilometer-Gelder für KFZ-Fahrten, sind
nach den angefallenen Kosten zu verrechnen.
(2) Kilometergelder für KFZ-Fahrten sind nach den amtlichen
Kilometergeldern zu verrechnen.
§ 6 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in den Honoraren
sowie in den Nebenkosten nicht enthalten und im gesetzlichen Ausmaß zu
verrechnen.
§ 7
Zahlungsbedingungen
Der Ziviltechniker hat Anspruch auf leistungskonforme
laufende aconti (§ 1014 ABGB).
Der Ziviltechniker hat umgehend nach Beendigung seiner
Leistungen das Honorar samt Nebenkosten und Umsatzsteuer geltend zu machen und
der Auftraggeber dieses binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Für den Fall des Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber
ist der Ziviltechniker berechtigt, Zinsen in der Höhe von 7 % über dem von der
europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Zinssatz zu
verrechnen
(Richtlinie 2000/35/EG).