zu Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen
Gemäß § 37 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist der
Arbeitgeber verpflichtet, Krane, Aufzüge, Hebebühnen sowie bestimmte
Tore und Zentrifugen vor der Inbetriebnahme und nach wesentlichen Instandsetzungen
einer Abnahmeprüfung durch einen Sachverständigen auf ihren ordnungsgemäßen
Zustand, ihre korrekte Montage und ihre Stabilität unterziehen zu
lassen.
Darüberhinaus sind wiederkehrende Prüfungen vorgeschrieben,
um den ordnungsgemäßen Zustand jährlich zu beurteilen.
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