zu Prüfung von Betriebsanlagen gemäß § 82b
Gewerbeordnung
Der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig
wiederkehrend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und
den sonst für die Anlage geltenden Vorschriften entspricht. Sofern
im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nicht
anders bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden
Prüfungen fünf Jahre. Die Prüfung hat sich erforderlichenfalls
auch darauf zu erstrecken, ob die Anlage der weiteren gewerberechtlichen
Bestimmungen unterliegt.
Zurück, Mail