zu Evaluierung und Betreuung als Sicherheitsfachkraft

Arbeitgeber sind gemäß § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verpflichtet, die für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte,
  2. die Gestaltung und den Einsatz von Arbeitsmitteln,
  3. die Verwendung von Arbeitsstoffen,
  4. die Gestaltung der Arbeitsplätze,
  5. die Gestaltung der Arbeitsverfahren und Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken und
  6. der Stand der Ausbildung und Unterweisung der Arbeitnehmer.

Auf Grundlage der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sind die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung festzulegen. Dabei sind auch Vorkehrungen für absehbare Betriebsstörungen und für Not- und Rettungsmaßnahmen zu treffen. Diese Maßnahmen müssen in allen Tätigkeiten und auf allen Führungsebenen einbezogen werden. Schutzmaßnahmen müssen soweit wie möglich auch bei menschlichem Fehlverhalten wirksam sein.

Arbeitgeber sind verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente).
   Zurück, Mail